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Im Rahmen der sog. "Agenda 2010" wurde auch das Kündigungsschutzrecht verändert. Im Hinblick auf die Schaffung von mehr Rechtssicherheit
sind vor allem die Einführung einer allgemeinen Klagefrist und die Änderung des Leistungsträgervorbehalts von Bedeutung.
Die in
4 Satz 1 KSchG geregelte einheitliche Klagefrist gilt ihrem Wortl nach für sämtliche Unwirksamkeitsgründe einer Kündigung. Diese
Vorschrift steht im Spannungsfeld von materieller Gerechtigkeit und
Rechtssicherheit. Die Studie setzt sich mit den zahlreichen Streitpunkten auseinander, die sich daraus entwickelt haben. Im Ergebnis wird
eine Lösung nach dem Vorbild der Evidenztheorie vertreten.
Auch die Möglichkeit der analogen Anwendung von
4 Satz 1 KSchG wird untersucht und teilweise befürwortet.
Schließlich wird das Verhältnis von
4 Satz 1 zu
6 Satz 1 KSchG erörtert, das infolge der Gesetzesänderung problematisch geworden ist.
Im Hinblick auf den Leistungsträgervorbehalt kehrt das Gesetz dem
Wortl nach zur Fassung aus der Zeit von 1996 bis 1998 zurück.
Zu dieser Rechtslage erging eine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die in der Literatur teilweise sehr kritisiert wurde. In dieser
Studie wird eingehend die Frage untersucht, wie der Leistungsträgervorbehalt nach neuer Rechtslage angewendet werden kann.
Hauptanliegen des Verfassers ist es, einen praxisgerechten Beitrag zur
Aufbereitung der Reform des Kündigungsschutzgesetzes zu leisten.