Die Grenzen des kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzes

Die Grenzen des kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzes
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Eine vergleichende Untersuchung der Regelungen der Art. 29, 29 a EGBGB und des Art. 6 der Rom I-Verordnung
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Artikel-Nr:
9783866538764
Veröffentl:
2009
Seiten:
360
Autor:
David Kluth
Serie:
27, Schriften zum deutschen, europäischen und internationalen Recht des Geistigen Eigentums und Wettbewerbs
eBook Typ:
PDF
Kopierschutz:
Adobe DRM [Hard-DRM]
Sprache:
Deutsch
Beschreibung:

Auf dem Gebiet des auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbaren Rechts löst die Rom I-Verordnung am 17.12.2009 das bisher geltende Europäische Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ) ab. Einen Schwerpunkt der Reformarbeiten bildeten die Verbraucherverträge, welche Gegenstand der vorliegenden Abhandlung sind. Ausgehend von der deutschen Umsetzungsvorschrift des Art. 29 EGBGB beleuchtet der Verfasser die bisherige Rechtslage und kommt zu dem Ergebnis, dass der kollisionsrechtliche Verbraucherschutz sowohl in sachlicher als auch in räumlicher Hinsicht deutlich zu eng ist. Anschließend wird untersucht, inwieweit ein Teil dieser Lücken durch den das europäische Richtlinienkollisionsrecht umsetzenden Art. 29 a EGBGB geschlossen werden kann. Ausführlich geht der Verfasser auch auf das Verhältnis zwischen der allgemeinen Anknüpfungsregel für Verbraucherverträge und der die Anwendung von Eingriffsnormen erlaubenden Öffnungsklausel des Art. 34 EGBGB ein. Der letzte Teil der Arbeit widmet sich der neuen Kollisionsnorm für Verbraucherverträge in Art. 6 Rom I-VO. Dabei begrüßt der Verfasser die Ausdehnung des kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzes und hält auch die Anlehnung an die Merkmale des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO für gelungen. Am Ende der Arbeit wird herausgearbeitet, dass das bei grenzüberschreitenden Verbraucherverträgen für die Unternehmerseite bestehende Problem, die Schutzvorschriften einer Vielzahl von ausländischen Rechtsordnungen ermitteln zu müssen, nicht allein mithilfe des Kollisionsrechts, sondern nur durch ein einheitliches Europäisches Vertragsrecht gelöst werden kann.

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