Der völkerrechtliche Schutz von Kulturgut im Leihverkehr

Der völkerrechtliche Schutz von Kulturgut im Leihverkehr
Das Freie Geleit als Ausprägung der Staatenimmunität?
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Artikel-Nr:
9783863810931
Einband:
HC gerader Rücken kaschiert
Seiten:
232
Autor:
Felix Brombach
Gewicht:
571 g
Format:
235x167x20 mm
Sprache:
Deutsch
Beschreibung:

Brombach, FelixFelix Brombach wuchs in Bückeburg auf. Nach Abitur und Zivildienst in Bückeburg studierte er Rechtswissenschaften an der Bucerius Law School in Hamburg und an der Universidad Torcuato di Tella in Buenos Aires.
Kulturaustausch ist ein wichtiges Instrument internationaler Beziehungen. So gilt es als ein freundliches Zeichen zwischen zwei Staaten, wenn sie kulturellen Austausch in Form von Leihgaben von Kulturgütern zulassen und betreiben. Kulturgüter sind auch dadurch in den letzten Jahrzehnten immer mobiler geworden und werden in Ausstellungen in der ganzen Welt gezeigt. Mit dieser Praxis geht einher, dass immer öfter Kulturgüter anlässlich von Ausstellungen im Ausland Gegenstand von Pfändungen sein können und das Risiko entsteht, dass eine Leihgabe nicht mehr zu ihrem Leihgeber zurückkehrt. Angesichts dieser Gefahr verlangen Leihgeber oft eine gesicherte Rückgabe ihrer Kulturgüter. Um auch bei ungeklärter Eigentums- oder vermögensrechtlicher Zuordnung Kulturgut der Öffentlichkeit im Ausland präsentieren zu können, haben viele Staaten unter dem Begriff Freies Geleit Möglichkeiten geschaffen, die Rückgabe garantieren zu können. Dabei ist die rechtsdogmatische Einordnung des Freien Geleits bislang ungeklärt.Diese Arbeit geht der Frage nach, ob - wie gelegentlich von Gerichten festgestellt - Kulturgut im Leihverkehr schon von der allgemeinen Staatenimmunität oder einem neuen Rechtssatz im Völkerrecht erfasst ist, ob also eine Art "Freies Geleit" für Kulturgut im Völkerrecht existiert. Ein Rückgriff auf die teilweise abweichenden nationalen Regelungen wäre entbehrlich. Dabei wird zunächst untersucht inwiefern sich Kulturgütern von anderen Gütern unterscheiden und ob sie anderen Gütern, die von der Staatenimmunität erfasst sind, gleichen. Gibt es eine besondere schützenswerte Verbindung neben dem bloßen Eigentum zwischen dem Staat und einem Kulturgut und ist diese Verbindung die in vielen Staaten so bezeichnete Nationalität eines Kulturgutes? Welche Ziele verfolgen die Staaten mit ihrer Rechtssetzung und was müssen private wie staatliche Leihgeber beachten?

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