Angemessene Vorkehrungen als Diskriminierungsdimension im Recht

Angemessene Vorkehrungen als Diskriminierungsdimension im Recht
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Menschenrechtliche Forderungen an das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
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Artikel-Nr:
9783845295565
Veröffentl:
2018
Seiten:
84
Autor:
Eberhard Eichenhofer
Serie:
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
eBook Typ:
PDF
eBook Format:
Reflowable
Kopierschutz:
Adobe DRM [Hard-DRM]
Sprache:
Deutsch
Beschreibung:

Angemessene Vorkehrungen sollen Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen unter-binden. Das deutsche Recht kennt diesen Rechtsbegriff nicht, begrundet allerdings gesetzliche Pflichten zu deren Schaffung fur Menschen mit Behinderung, um ihnen eine selbstbestimmte und gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe im Zeichen von Vielfalt zu ermoglichen. "e;Angemessene Vorkehrungen"e; schutzen Menschen mit Behinderung, sind darauf aber nicht zu beschranken, sondern erklaren auch zureichend die sich aus dem AGG zum Schutz vor Diskri-minierungen wegen des Geschlechts, der Religion oder des Alters ergebenden Handlungspflich-ten. Der Begriff prazisiert also allgemein die Bedingungen sozialer Teilhabe und begrundet dafur einzelne Handlungsgebote. Angemessene Vorkehrungen sind deshalb ein Grundbegriff des all-gemeinen Gleichbehandlungsrechts. Dieser sollte daher in 7 AGG aufgenommen und jedem nach 1 AGG geschutzten Menschen sollte darauf ein Rechtsanspruch zustehen.
Angemessene Vorkehrungen sollen Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen unterbinden. Das deutsche Recht kennt diesen Rechtsbegriff nicht, begründet allerdings gesetzliche Pflichten zu deren Schaffung für Menschen mit Behinderung, um ihnen eine selbstbestimmte und gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe im Zeichen von Vielfalt zu ermöglichen. "Angemessene Vorkehrungen" schützen Menschen mit Behinderung, sind darauf aber nicht zu beschränken, sondern erklären auch zureichend die sich aus dem AGG zum Schutz vor Diskriminierungen wegen des Geschlechts, der Religion oder des Alters ergebenden Handlungspflichten. Der Begriff präzisiert also allgemein die Bedingungen sozialer Teilhabe und begründet dafür einzelne Handlungsgebote. Angemessene Vorkehrungen sind deshalb ein Grundbegriff des allgemeinen Gleichbehandlungsrechts. Dieser sollte daher in
7 AGG aufgenommen und jedem nach
1 AGG geschützten Menschen sollte darauf ein Rechtsanspruch zustehen.

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