InsVV

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Artikel-Nr:
9783814590349
Veröffentl:
2021
Seiten:
1004
Autor:
Frank Thomas ZImmer
Gewicht:
936 g
Format:
210x160x47 mm
Serie:
RWS-Kommentar
Sprache:
Deutsch
Beschreibung:

ZImmer, Frank ThomasDr. Frank Thomas Zimmer, LL.M. oec., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Bankkaufmann und Betriebswirt (VWA) in Köln, ist seit Jahren auf die Kontrolle und Optimierung der Insolvenzabwicklung sowie auf Buchhaltung, Revision, Besteuerungsverfahren, Vergütungsrecht, Grundsatzfragen und Verfahrensabschlüsse spezialisiert. Er ist durch zahlreiche Seminare und Veröffentlichungen zu insolvenzspezifischen Themen ausgewiesen, u. a. als Mitautor des Fachanwaltshandbuchs Insolvenzrecht.
Der Kommentar erläutert die InsVV auch in 2. Auflage ausführlich auf Basis der Normen und dogmatischer Grundlagen. Die aktuelle Rechtsprechung wird dargestellt und gewürdigt. Einbezogen werden auch historische Entwicklungen von Normen und Streitfragen. Hierdurch wird die zuverlässige Nutzung in neuen Insolvenzverfahren ebenso gewährleistet wie in noch laufenden, älteren Verfahren. Allen Verfahrensbeteiligten wird dabei ein umfassender Überblick über das Vergütungsrecht im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren gegeben.Berücksichtigt wurden vor allem das KostRÄG 2021 vom 21.12.2020, das SanInsFoG vom 22.12.2020 sowie das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22.12.2020.Hervorzuheben sind die Änderungen in den2, 14 InsVV (Anhebung der Regel- und Mindestvergütungen), die Überarbeitung der Regel- und Sonderaufgaben sowie Änderungen beim Auslagenersatz in4 InsVV, die erstmalige Kodifizierung der Höhe der Vergütung des vorläufigen Sachwalters (12a InsVV), die völlige Überarbeitung der Vergütung des Gläubigerausschusses nebst erstmaliger Kommentierung der Vergütung des Gläubigerbeirats (17 InsVV) sowie die Überarbeitung der Umsatzsteuer (7 InsVV) und des Festsetzungsverfahrens bis zur Rechtsbeschwerde (8 InsVV).

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