Beschreibung:
Der Gesetzgeber hat im Rahmen des im Jahr 2012 in Kraft getretenen Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) unter anderem Moglichkeiten geschaffen, mittels eines Insolvenzplans in Rechte der Gesellschafter des Schuldners einzugreifen. Hierzu hat der Gesetzgeber - wie vonseiten der Sanierungspraxis lange gefordert - explizit auch den sogenannten Debt-Equity-Swap als zulassige Planregelung anerkannt. Nach Ansicht des Autors hat sich der Gesetzgeber allerdings nicht ausreichend mit den Moglichkeiten eines Missbrauchs dieses neuen Gestaltungsmittels auseinandergesetzt. Diesem Versaumnis tragt die Arbeit Rechnung und befasst sich mit der Frage nach den Grenzen der Eingriffsmoglichkeiten in Gesellschafterrechte im Insolvenzplanverfahren.
Der Gesetzgeber hat im Rahmen des im Jahr 2012 in Kraft getretenen Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) unter anderem Moglichkeiten geschaffen, mittels eines Insolvenzplans in Rechte der Gesellschafter des Schuldners einzugreifen. Hierzu hat der Gesetzgeber - wie vonseiten der Sanierungspraxis lange gefordert - explizit auch den sogenannten Debt-Equity-Swap als zulassige Planregelung anerkannt. Nach Ansicht des Autors hat sich der Gesetzgeber allerdings nicht ausreichend mit den Moglichkeiten eines Missbrauchs dieses neuen Gestaltungsmittels auseinandergesetzt. Diesem Versaumnis tragt die Arbeit Rechnung und befasst sich mit der Frage nach den Grenzen der Eingriffsmoglichkeiten in Gesellschafterrechte im Insolvenzplanverfahren.