Die Verbesserung des Menschen

Die Verbesserung des Menschen
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Tatsächliche und rechtliche Aspekte der wunscherfüllenden Medizin
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Artikel-Nr:
9783642008832
Veröffentl:
2009
Einband:
eBook
Seiten:
181
Autor:
Albrecht Wienke
Serie:
MedR Schriftenreihe Medizinrecht
eBook Typ:
PDF
eBook Format:
Reflowable eBook
Kopierschutz:
Digital Watermark [Social-DRM]
Sprache:
Deutsch
Beschreibung:

Die Steigerung menschlicher Fähigkeiten hat die Menschheit schon seit jeher beschäftigt. Die heute noch strittige Debatte befasst sich in erster Linie mit dem vielfältigen Bereich nicht indizierter ärztlicher Maßnahmen zur Steigerung der menschlichen Leistungsfähigkeit, Verschönerung, Verbesserung und Selbststilisierung, einem Bereich, der in der einschlägigen Literatur umfassend mit „Enhancement" bezeichnet wird.

Die rechtswissenschaftliche Debatte zur „wunscherfüllenden Medizin" oder „Wunschmedizin" steht erst ganz am Anfang. Die Deutsche Gesellschaft für Medizinrecht (DGMR) e.V. hat sich dieser Thematik angenommen und Empfehlungen zum rechtlichen Umgang mit dem Enhancement erarbeitet, die sich sowohl an die Organe der ärztlichen Selbstverwaltung und den Gesetzgeber als auch an die Angehörigen des ärztlichen Berufsstandes richten. Die Schranken des verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts des Patienten für den Bereich der Wunschmedizin sind zu definieren. Zudem müssen die Eingriffe der wunscherfüllenden Medizin berufsrechtlich, zivilrechtlich und sozialrechtlich bestimmt und bewertet werden.

Das Bedürfnis seine Leistungsfähigkeit zu steigern, hat Menschen seit jeher beschäftigt. Die aktuelle Debatte befasst sich unter dem Stichwort „Enhancement" mit nicht indizierten ärztlichen Maßnahmen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit, zur Verschönerung und Selbststilisierung. Die Deutsche Gesellschaft für Medizinrecht (DGMR) e.V. hat Empfehlungen erarbeitet, in denen es um die Grenzen des Selbstbestimmungsrechts des Patienten sowie die berufsrechtliche, zivilrechtliche und sozialrechtliche Bewertung dieser „Wunschmedizin" geht.

Die Steigerung menschlicher Fähigkeiten hat die Menschheit schon seit jeher beschäftigt. Die heute noch strittige Debatte befasst sich in erster Linie mit dem vielfältigen Bereich nicht indizierter ärztlicher Maßnahmen zur Steigerung der menschlichen Leistungsfähigkeit, Verschönerung, Verbesserung und Selbststilisierung, einem Bereich, der in der einschlägigen Literatur umfassend mit „Enhancement" bezeichnet wird.

Die rechtswissenschaftliche Debatte zur „wunscherfüllenden Medizin" oder „Wunschmedizin" steht erst ganz am Anfang. Die Deutsche Gesellschaft für Medizinrecht (DGMR) e.V. hat sich dieser Thematik angenommen und Empfehlungen zum rechtlichen Umgang mit dem Enhancement erarbeitet, die sich sowohl an die Organe der ärztlichen Selbstverwaltung und den Gesetzgeber als auch an die Angehörigen des ärztlichen Berufsstandes richten. Die Schranken des verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts des Patienten für den Bereich der Wunschmedizin sind zu definieren. Zudem müssen die Eingriffe der wunscherfüllenden Medizin berufsrechtlich, zivilrechtlich und sozialrechtlich bestimmt und bewertet werden.

M#x00F6;glichkeiten und rechtliche Beurteilungder der Verbesserung des Menschen #x2013; Ein #x00DC;berblick.- Sch#x00F6;nheit um jeden Preis #x2013; #x201E;#x00E4;sthetisch Chirurgische Eingriffe#x201C;.- Ästhetische Dermatologie.- Reproduktionsmedizin: „De Finibus“.- Die Wirkung von Psychopharmaka bei Gesunden.- Pharmakologisches Enhancement – Eine Einführung in nichtmedizinische Anwendungen von Arzneimitteln zu Verbesserungszwecken.- Pharmakologische und gentechnische Leistungssteigerung im Sport.- Neuro-Enhancement unter besonderer Berücksichtigung neurobionischer Maßnahmen.- Salus aut/et voluntas aegroti suprema lex –Verfassungsrechtliche Grenzen des Selbstbestimmungsrechts.- Haftung für den Erfolgseintritt? –Die garantierte ärztliche Leistung.- Ist die Verbesserung des Menschen rechtsmissbr#x00E4;uchlich?.- Der Arzt zwischen Heilen und Gewerbe #x2013; Zur Anwendbarkeit des #x00E4;rztlichen Berufsrechts.- Eigenverantwortung der Patienten/Kunden Wohin f#x00FC;hrt der Rechtsgedanke des
52 Abs. 2 SGB V?.- Einbecker Empfehlungen der DGMR zu Rechtsfragen der wunscherfüllenden Medizin.

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