Die Leistungs- und Qualitätsvereinbarung (LQV) in der vollstationären Altenpflege

Die Leistungs- und Qualitätsvereinbarung (LQV) in der vollstationären Altenpflege
Der Artikel wird am Ende des Bestellprozesses zum Download zur Verfügung gestellt.
Sofort lieferbar | Lieferzeit: Sofort lieferbar

7,99 €*

Artikel-Nr:
9783640390045
Veröffentl:
2009
Seiten:
14
Autor:
Frank Haastert
eBook Typ:
PDF
eBook Format:
Reflowable
Kopierschutz:
NO DRM
Sprache:
Deutsch
Beschreibung:

Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Gesundheit - Pflegewissenschaft - Altenpflege, Altenhilfe, Note: 1,0, Universität Vechta; früher Hochschule Vechta, Veranstaltung: Sozialrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit dem Pflege-Qualitätssicherungsgesetz (PQsG) wurde zum 1.1.2002 dasQualitätssicherungskonzept nach dem SGB XI erheblich ...
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Pflegewissenschaft - Altenpflege, Altenhilfe, Note: 1,0, Universität Vechta; früher Hochschule Vechta, Veranstaltung: Sozialrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit dem Pflege-Qualitätssicherungsgesetz (PQsG) wurde zum 1.1.2002 dasQualitätssicherungskonzept nach dem SGB XI erheblich ausgeweitet. Bis zum31.12.2001 stellte der
80 SGB XI a. F. die zentrale Qualitätsnorm des Pflegeversicherungsgesetzes mit drei Instrumenten dar:Qualitätsvereinbarungen nach
80 Abs. 1 SGB XI, Beteiligung an Qualitätssicherungsmaßnahmen nach
80 Abs. 2 Satz 1 SGB XI, Prüfungen durch den MDK nach
80 Abs. 2 Satz 2 SGB XI.Zwar bleibt auch nach dem 1.1.2002 der
80 SGB XI eine zentrale Vorschrift zur Qualitätssicherung, jedoch wird dieser durch

112 ff. SGB XI ergänzt und konkretisiert.Zudem gibt es im Qualitätssicherungskonzept fünf neue Instrumente:Einführung und Weiterentwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach Maßgabe der Qualitätsvereinbarung nach
80 SGB XI (
72 Abs. 3 Nr. 3 SGB XI), Leistungs- und Qualitätsvereinbarung (LQV) nach
80a SGB XI, Pflegeheimvergleich nach
92a SGB XI, Leistungs- und Qualitätsnachweise (LQN) nach
113 i. V. m.
118 SGB XISanktionen nach
115 SGB XI.4Mit der Einführung der LQV nach
80a SGB XI verfolgt der Gesetzgeber dasZiel, die Verhandlungsqualität zwischen den Leistungserbringern und den Kostenträgern zu verbessern. Diese Zielsetzung war nach der amtlichen Begründung dringend gegeben, da ein Großteil der stationären Altenpflegeeinrichtungen schon vor Einführung der Pflegeversicherung existierten und aufgrund des Bestandschutzes in den Versorgungsverträgen nach
72 SGB XI keine konkreten Leistungsinhalte festgelegt wurden. Somit fehlte eine Verbindung zwischen Versorgungsvertrag nach
72 SGB XI und der Vergütungsvereinbarung nach
85 SGB XI. Des weiteren sollte der Vorwurf „einer Vergütung nach Kassenlage“ entkräftet und eine leistungsgerechte Vergütung der Einrichtungen nach
84 SGB XI gewährleistet werden.Darüber hinaus soll die zu erbringende Qualität der stationären Altenpflegeeinrichtungen für ihre Kunden transparenter und überprüfbar werden. Aus diesem Grund sollten die LQN nach
113 i. V. m.
118 SGB XI und ein Pflegeheimvergleich auf der Basis von abgeschlossenen LQVen und Vergütungsvereinbarungen nach
92a SGB XI als ergänzende Instrumente der Qualitätssicherung eingeführt werden. Beide Instrumente hat der Gesetzgeber jedoch bis heute nicht umgesetzt, sodass in der Praxis von den Vertragspartnern eine Umsetzung der LQV oftmals als bürokratische Mehrbelastung ohne Effizienzsteigerung betrachtet wird.

Kunden Rezensionen

Zu diesem Artikel ist noch keine Rezension vorhanden.
Helfen sie anderen Besuchern und verfassen Sie selbst eine Rezension.