"Dem gemeinen besten ist daran gelegen...’ - Städtische Policeyordnungen am Beispiel Rostocks

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Artikel-Nr:
9783638405430
Veröffentl:
2005
Seiten:
22
Autor:
Carl Christian Wahrmann
eBook Typ:
PDF
eBook Format:
Reflowable
Kopierschutz:
NO DRM
Sprache:
Deutsch
Beschreibung:

Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Geschichte Europa - and. Länder - Neuzeit, Absolutismus, Industrialisierung, Note: 1,7, Universität Rostock (Historisches Institut), 22 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Einleitung und ForschungsüberblickDass „Policey“ und „Polizei“ nicht ein und dieselbe Sache ...
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Geschichte Europa - and. Länder - Neuzeit, Absolutismus, Industrialisierung, Note: 1,7, Universität Rostock (Historisches Institut), Sprache: Deutsch, Abstract: Einleitung und ForschungsüberblickDass „Policey“ und „Polizei“ nicht ein und dieselbe Sache beschreiben, verrät schon der Blick auf die unterschiedlichen Schreibungen. Der Begriff „Policey“ impliziert Bekanntes und ist dabei doch vom heutigen Verständnis von Polizei, der Behörde, die die gesetzliche Ordnung wahren soll, weit entfernt.1 Die Policey, welche in der vorliegenden Arbeit näher betrachtet werden soll, beanspruchte in ihren Anfängen Allzuständigkeit, wollte das Leben der Menschen aufs genaueste reglementieren und lässt sich daher nur grob mit den Bereichen Verwaltung, Wirtschafts- und Sozialpolitik erfassen.2Anlass für die einsetzende Regulierungstätigkeit der Obrigkeiten zu Beginn der Neuzeit waren tiefgreifende soziale Veränderungen, wie die Lockerung der Ständegesellschaft durch Bevölkerungswachstum und soziale Mobilität. Eine Veränderung der bestehenden Gesellschaftsordnung wurde als bedrohlich und schädlich empfunden.3 Um den Missständen vorzubeugen und ihnen entgegenzuwirken, erließen die Obrigkeiten Zusammenstellungen von Verordnungen, so genannte Policeyordnungen. Dem Reich als oberster weltlicher Instanz kam dabei die Rolle zu, mit den Reichspolizeiordnungen (RPO) den gesetzlichen Rahmen zu schaffen, an dem sich die Fürsten und Städte orientieren sollten.Auf welche Weise wurden die erfassten Bereiche geregelt und hatten sie tatsächlich die angestrebte Vorbildwirkung für das Reichsgebiet?...1 Tilgner, Daniel: Sozialdisziplinierung und Sozialregulierung: die Policeyordnungen für Schleswig-Holstein von 1636 und für das Amt Bergedorf von 1623 (Veröffentlichungen des Hamburger Arbeitskreises für Regionalgeschichte 3). 2000, S. 14.2 Hinrichs, Ernst: Fürsten und Mächte: zum Problem des europäischen Absolutismus. Göttingen 2000, S. 172; Landwehr, Achim: Policey im Alltag: die Implementation frühneuzeitlicher Policeyordnungen in Leonberg. Frankfurt am Main 2000, S. 59. Landwehr beklagt, dass eine „wissenschaftlich eindeutige Begriffsbestimmung ist wohl nicht zu erbringen [ist.]“3 Maier, Hans: Die ältere Staats - und Verwaltungslehre (Polizeiwissenschaft): ein Beitrag zur Geschichte der politischen Wissenschaft in Deutschland. München ²1980, S. 63; Schulze, Winfried: Vom Gemeinnutz zum Eigennutz. Über den Normenwandel in der ständischen Gesellschaft der Frühen Neuzeit. In: HZ 243 (1986), S. 599f.

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