Insolvenzversicherung für Reiseveranstalter

Insolvenzversicherung für Reiseveranstalter
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15,99 €*

Artikel-Nr:
9783638260916
Veröffentl:
2004
Seiten:
12
Autor:
Melanie Freund
eBook Typ:
EPUB
eBook Format:
Reflowable
Kopierschutz:
NO DRM
Sprache:
Deutsch
Beschreibung:

Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Bank, Börse, Versicherung, Note: keine Note vergeben, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim (Fachrichtung Versicherung), Sprache: Deutsch, Abstract: Im Allgemeinen dient eine Insolvenzversicherung als Maßnahme zum Schutz der Gläubigerbei ...
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Bank, Börse, Versicherung, Note: keine Note vergeben, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim (Fachrichtung Versicherung), Sprache: Deutsch, Abstract: Im Allgemeinen dient eine Insolvenzversicherung als Maßnahme zum Schutz der Gläubigerbei Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz eines Unternehmens.Dabei hat die Insolvenzversicherung für Reiseveranstalter die Aufgabe die Kunden und derenim Voraus bezahlten Reisepreise gegen Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit desReiseveranstalters abzusichern. Am 21.04.1994 verabschiedete das Parlament die Neustrukturierung des Pauschalreiserechts.Wesentlicher Bestandteil dieser Gesetzesänderung war die neu eingeführte Pflicht desReiseveranstalters im Voraus kassierte Kundengelder und notwendige Aufwendungen für dieRückreise der Kunden im Falle der eigenen Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit abzusichern.Dabei folgte der Gesetzgeber den EG Pauschalreiserichtlinien (90/314/EWG) und integriertebzw. ergänzte diese in die Paragraphen

651 a-e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).Praktische Erfahrungen zeigten jedoch, dass die Änderung der

651 a-e BGB trotzdemunzureichenden Schutz für den Reisenden bot. Daher trat zum 1. September 2001 das 2.Reiseänderungsgesetz in Kraft.Dieses ermächtigt das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit demBundesministerium für Wirtschaft den Inhalt und die Gestaltung der Sicherungsscheinefestzulegen, sowie die Art und Weise zu bestimmen, wie der Kunde über die bestehendeInsolvenzversicherung informiert wird.Im Zuge der Schuldrechtsreform wurde zusätzlich die Verjährungsklausel des
651 g Abs.2BGB auf zwei Jahre verlängert.Ein Verstoß gegen die Absicherungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des
147 GewO dar, die mit einer Geldstrafe von bis zu 5.200,- Euro geahndet werden kann. [...]

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