Anwaltshaftung und anwaltliche Berufshaftpflichtversicherung

Anwaltshaftung und anwaltliche Berufshaftpflichtversicherung
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Artikel-Nr:
9783638260909
Veröffentl:
2004
Seiten:
16
Autor:
Melanie Freund
eBook Typ:
PDF
eBook Format:
Reflowable
Kopierschutz:
NO DRM
Sprache:
Deutsch
Beschreibung:

Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Bank, Börse, Versicherung, Note: 1,1, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim (Fachrichtung Versicherung), Sprache: Deutsch, Abstract: Die zentrale Aufgabe des Anwaltes ist es seinem Mandanten eine allgemeineumfassende und auch möglichst erschöpfende ...
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Bank, Börse, Versicherung, Note: 1,1, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim (Fachrichtung Versicherung), Sprache: Deutsch, Abstract: Die zentrale Aufgabe des Anwaltes ist es seinem Mandanten eine allgemeineumfassende und auch möglichst erschöpfende Beratung und Belehrung zu bieten. Einesolche Beratung setzt jedoch voraus, dass der Mandant den RA mit allen erforderlichenInformationen betraut, die für den Sachverhalt notwendig sind. Sowohl die Prüfung unddie Beurteilung der Rechtslage als auch das Anraten weiterer rechtlicher Schritte obliegtdem RA, wobei der Mandant selbst entscheiden muss, welchen Weg er gehen möchte.Jedoch kann und darf der Mandant von seinem Anwalt in der Beratung erwarten, dass erüber jegliche Folgen und Umstände seines weiteren Verhaltens aufgeklärt wird.Unterläuft nun dem Anwalt während seiner Tätigkeit ein Fehler und es kommt zumSchaden, entstehen gegen den Anwalt Schadenersatzansprüche aufgrund positiverForderungsverletzung aus dem Anwaltsvertrag (
280 BGB).Mögliche Schadensachverhalte sind:
unrichtige oder unzureichende Beratung
fehlerhafte Prozessführung
Terminversäumnisse jeglicher Art
fehlerhafte Abfassung von Verträgen.Die Haftung des RAs erstreckt sich jedoch nicht nur auf seine Tätigkeit, sondern auchauf die seiner Gehilfen, juristischen Mitarbeiter und des sonstigen Kanzleipersonals, fürdie er einzustehen hat.Die Pflicht zum Schadenersatz entsteht dem Anwalt jedoch nur dann, wenn seinePflichtverletzung schuldhaft, d.h. bei Fahrlässigkeit oder Vorsatz, und für den Schadenkausal war.

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