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Artikel-Nr:
9783638245302
Veröffentl:
2004
Seiten:
18
Autor:
Robert Dreblow
eBook Typ:
PDF
eBook Format:
Reflowable
Kopierschutz:
NO DRM
Sprache:
Deutsch
Beschreibung:

Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 15 Punkte, Humboldt-Universität zu Berlin (Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie, Prof. Dr. Klaus Marxen), Veranstaltung: Neuere strafrechtliche Rechtsprechung, Sprache: Deutsch, Abstract: Der in den Medien und ...
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 15 Punkte, Humboldt-Universität zu Berlin (Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie, Prof. Dr. Klaus Marxen), Veranstaltung: Neuere strafrechtliche Rechtsprechung, Sprache: Deutsch, Abstract: Der in den Medien und unter Juristen intensiv diskutierte Strafprozessgegen den Mörder des Kindes Jakob von Metzler hatte bereits vor seinemBeginn Rechtsgeschichte geschrieben. Die Ursache dafür lag imformellen Strafrecht. Vorkommnisse im Ermittlungsverfahren führtendazu, dass sich Richter mit einer strafprozessualen Frageauseinandersetzen mussten, die ansonsten eher in Lehrbuchfällen undAufsätzen thematisiert wird. Bereits vor Eröffnung derHauptverhandlung galt es zu klären, welche Konsequenzen aus derTatsache zu ziehen sind, dass einem Beschuldigten in seiner erstenpolizeilichen Vernehmung die Zufügung von Schmerzen angedrohtworden ist.Diese Aufgabe fiel der 22. Großen Strafkammer des LandgerichtesFrankfurt am Main im April des Jahres 2003 zu.I.) SachverhaltFolgendes hatte sich zugetragen: Im Zusammenhang mit der Entführungdes 11-jährigen Bankierssohnes Jakob von Metzler wurde gegen den 27jährigen Jurastudenten Magnus Gäfgen wegen erpresserischenMenschenraubes (
239 a StGB) ermittelt. Da sich der dringendTatverdächtige bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung weigerteAngaben zum Aufenthaltsort des Kindes zu machen, drohten ihm dieVernehmungsbeamten am 01.10.2002 die Zufügung von Schmerzen an.Die Polizeibeamten hofften, auf diese Weise das Entführungsopfer nochlebend retten zu können. Erst daraufhin machte der BeschuldigteAngaben, die zum Auffinden des von ihm bereits getöteten Kindesführten; außerdem gestand er die Tat.Im weiteren Verfahrensverlauf wurde der Beschuldigte, ohne dass esdabei zu weiteren Bedrohungen kam, von der Polizei, derStaatsanwaltschaft und fast vier Monate später, am 30.01.2003, von einerErmittlungsrichterin vernommen. In all diesen Vernehmungen wurdejedoch nicht auf die am 01.10.2002 erfolgte Androhung eineskörperlichen Eingriffs eingegangen.

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