Beschreibung:
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit, Note: 1,7, Humboldt-Universität zu Berlin (Institut für Geschichtswissenschaften), Veranstaltung: Der Augsburger Religionsfrieden 1555, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Augsburger Reichsabschied vom September 1555 ist nach MartinHeckel ...
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit, Note: 1,7, Humboldt-Universität zu Berlin (Institut für Geschichtswissenschaften), Veranstaltung: Der Augsburger Religionsfrieden 1555, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Augsburger Reichsabschied vom September 1555 ist nach MartinHeckel „das wichtigste Verfassungsgesetz des Konfessionellen Zeitalters“1gewesen. Dessen weitreichendste Teile, die man meist als AugsburgerReligionsfrieden bezeichnet, beendeten die vorangegangenengewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den Religionsparteien imReich und setzten neben dem allgemeinen Landfrieden (
14)2, das iusreformandi (
15) für die Reichsstände und das ius emigrandi (
24) fürderen Untertanen fest.Der schwierige Friedensschluss, zustande gekommen durch dasjuristische Instrument des Dissimulierens 3 und erreicht nur auf dem Wege„politischen Taktierens, das auf lange Sicht den Kompromiß belastensollte“4, enthielt aus diesen Gründen komplizierte Ausnahmeregelungenzu den genannten einfachen Grundprinzipien. Dazu gehören der
27, derfür die Reichsstädte ein Nebeneinander von alter und neuer Konfessionvorsah, der
19, welcher den Status der noch nach 1552 katholischenreichsmittelbaren geistlichen Güter garantierte, und der in
18festgeschriebene Geistliche Vorbehalt. Gerade am Wortlaut und an derDurchsetzung des Geistlichen Vorbehalts entspannten sich nach 1555verbale und auch gewaltsame Auseinandersetzungen, die im Mittelpunktder vorliegenden Arbeit stehen, denn „gleich nach dem Friedensschlußging das hundertjährige, wechselvolle Ringen um die Auslegung seinerArtikel an, das die Epoche bis zum Westfälischen Frieden beherrschte.“5So bestritten die Protestanten schon auf dem Reichstag von Regensburg1556/57 die rechtliche Verbindlichkeit des GV und beantragten dessenAufhebung durch den Kaiser.6 [...]1 Heckel, Zeitalter, S.33. Zur Forschungskontroverse um den Begriff und diePeriodisierung des Konfessionellen Zeitalters siehe Ehrenpreis, Stefan/ Lotz-HeumannUte, Reformation und konfessionelles Zeitalter, Darmstadt 2002, S.62-80.2 Die Paragraphenangaben wurden vom Abdruck des AR in Deutsche Geschichte inQuellen und Darstellungen, Bd.3, S. 471-484, übernommen.3 Vgl. Gotthard, Reich, S.61, im Prozess des Dissimulierens wurde „mit undeutlichen unddoppeldeutigen Begriffen jongliert, um nur überhaupt einen kompromissfähigen Text zuStande zu bekommen“.4 Schilling, Aufbruch, S.259.5 Heckel, Autonomia, S.158.6 Ritter, Gegenreformation, Bd. 1, S.130 ff., 138, 191 ff.