Hilfe zur Erziehung - Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII)

Hilfe zur Erziehung - Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII)
Der Artikel wird am Ende des Bestellprozesses zum Download zur Verfügung gestellt.
Sofort lieferbar | Lieferzeit: Sofort lieferbar

13,99 €*

Artikel-Nr:
9783638224796
Veröffentl:
2003
Seiten:
19
Autor:
Sören Funk
eBook Typ:
EPUB
eBook Format:
Reflowable
Kopierschutz:
NO DRM
Sprache:
Deutsch
Beschreibung:

Studienarbeit aus dem Jahr 1999 im Fachbereich Sozialpädagogik / Sozialarbeit, Note: 1,5, Fachhochschule Mannheim, Hochschule für Sozialwesen (-), Veranstaltung: Jugendhilferecht II, Sprache: Deutsch, Abstract: Ich möchte mich in dieser Hausarbeit mit dem Thema „Hilfe zur Erziehung - Vollzeitpflege“beschäftigen (

27 bzw. 33 KJHG)....
Studienarbeit aus dem Jahr 1999 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1,5, Fachhochschule Mannheim, Hochschule für Sozialwesen (-), Veranstaltung: Jugendhilferecht II, Sprache: Deutsch, Abstract: Ich möchte mich in dieser Hausarbeit mit dem Thema „Hilfe zur Erziehung - Vollzeitpflege“beschäftigen (

27 bzw. 33 KJHG).Systematisch werde ich so vorgehen, daß ich zuerst einen Überblick über das Verhältnisvon Staat und Familie und die Jugendhilfe gebe. Das nächste Thema ist die Hilfe zurErziehung, die ich allgemein erklären will. Darauf folgt die Beschreibung der Vollzeitpflegeals Hilfe zur Erziehung. Den Abschluß dieser Arbeit bildet ein Resümee. In Artikel 6 GG wird die Beziehung des Staates zu Ehe und Familie festgelegt. Derstaatliche Schutz von Ehe und Familie wird in Abs. 1 ausdrücklich benannt. In Abs. 2wird den Eltern zugesichert, daß die Erziehung ihrer Kinder ausschließlich ihnen zusteht.Aber sie haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht dazu (siehe auch:

1626 Abs.1 und 1631 Abs. 1 BGB). MAAS (1992, S. 151) führt in diesem Zusammenhangdie Begriffe „Elternrecht“ und „Elternpflicht“ ein. Ob die Eltern ihr Recht nutzenund ihrer Pflicht gerecht werden, überprüft die staatliche Gemeinschaft (Wächteramt).Der Staat darf nur auf Grund eines Gesetzes in das Verhältnis Eltern - Kind eingreifenwenn die Eltern ihren Erziehungsauftrag nicht erfüllen und/oder das Kind zu verwahrlosendroht (Abs. 3). Daraus folgt, daß im Mittelpunkt des Interesses das Wohl des Kindessteht, dessen Verwirklichung grundsätzlich den Eltern zukommt.Der Artikel 6 GG versucht, den privaten und intimem Lebensbereich der Familien unteröffentlichen Schutz zu stellen. Dies ist kein leichtes Unterfangen, da Familien sehr unterschiedlichsind und sich in einem dynamischen Prozeß befinden, d.h. einem ständigenWandel unterliegen.Deshalb legt Artikel 6 auch keine Erziehungsziele fest, sondern er überläßt es den Familienwelchen Weg sie gehen wollen. Aber er hält es sich offen, in Notlagen einzugreifenund so das Kind zu schützen. Die Legitimation dazu läßt sich aus Artikel 1 GG ableiten.Danach hat das Kind ein Recht auf Menschenwürde und somit auch ein Rechtauf eine dementsprechende Behandlung durch seine Eltern. [...]

Kunden Rezensionen

Zu diesem Artikel ist noch keine Rezension vorhanden.
Helfen sie anderen Besuchern und verfassen Sie selbst eine Rezension.