Die Cybercrime-Konvention des Europarats

Die Cybercrime-Konvention des Europarats
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Artikel-Nr:
9783638213318
Veröffentl:
2003
Seiten:
127
Autor:
Patrick Breyer
eBook Typ:
PDF
eBook Format:
Reflowable
Kopierschutz:
NO DRM
Sprache:
Deutsch
Beschreibung:

Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 15 Punkte, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Institut für Öffentliches Recht), Veranstaltung: Seminar Rechtsfragen des Internets, Sprache: Deutsch, Abstract: I. Allgemeine Diskussion der ÜberwachungZiel der geplanten ...
Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 15 Punkte, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Institut für Öffentliches Recht), Veranstaltung: Seminar Rechtsfragen des Internets, Sprache: Deutsch, Abstract: I. Allgemeine Diskussion der ÜberwachungZiel der geplanten Cybercrime-Konvention des Europarats1, die nunmehr in der endgültigen, 28.Entwurfsfassung vom 29.06.20012 vorliegt, ist die Effektuierung der Strafverfolgung imComputerbereich. Da die weitreichendste Verfolgung dieses Ziels, die Totalüberwachung derKommunikation der Bürger, einen unverhältnismäßigen Eingriff in deren allgemeinesPersönlichkeitsrecht darstellen würde, soll zunächst einmal dargelegt werden, welcheArgumente für und gegen staatliche Eingriffsbefugnisse im Bereich derKommunikationsüberwachung vorgebracht werden können.1. Interessen der StaatenWie die Cybercrime-Konvention in ihrer Präambel zum Ausdruck bringt, dient dieEffektuierung der Strafverfolgung zunächst einmal dem Schutz des Bürgers oder wenigstens derStärkung dessen subjektiven Sicherheitsgefühls. Als Vorteile der Überwachung lassen sich auchdie sonstigen Strafzwecke wie Prävention und Besserung anführen.Zuvörderst steht aus staatlicher Sicht allerdings der Strafanspruch des Staates, dessenVerwirklichung im Computerbereich bisher aus verschiedenen Gründen erschwert ist. DieBeweissicherung im Bereich von Computerdaten gestaltet sich oftmals schwierig, undWirtschaftsunternehmen verzichten oft auf Anzeigen, um das Vertrauen ihrer Kunden nicht zuerschüttern. Es ist jedoch nicht eindeutig, ob sich diese Schwierigkeiten alleine auf denComputerbereich beschränken und somit erhöhte Eingriffsbefugnisse rechtfertigen können.Als weiteres Argument für eine verstärkte Strafverfolgung im Internetbereich lässt sichanführen, dass die effektive Verfolgung von Straftaten nicht nur wegen der dadurch erhöhtenSicherheit im Sinne der Bevölkerung ist, sondern auch, weil dadurch die gleichmäßige Ahndungvon Straftaten gefördert wird: Ohne die erforderlichen technischen Kenntnisse der Beteiligten wird es nur selten gelingen, einen Computerkriminellen zu stellen. [...]1 Internetadresse des Europarats: coe.int. Kontaktmöglichkeit für Eingaben bezüglich derCybercrime-Konvention (CDPC): dmitri.marchenkov@coe.int, sabine.zimmer@coe.int oder allgemeindaj@coe.int. Zuständiges Referat beim Bundesjustizministerium: Abteilung II A 4, Fax 030-20259525.2 conventions.coe.int/Treaty/EN/projets/FinalCybercrime.htm. Die jeweils aktuelle Fassung ist überconventions.coe.int abrufbar.

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