Europäisches Vertragsrecht: Die Grenzen der Vertragsfreiheit bei Verbraucherverträgen

Europäisches Vertragsrecht: Die Grenzen der Vertragsfreiheit bei Verbraucherverträgen
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Artikel-Nr:
9783638213288
Veröffentl:
2003
Seiten:
54
Autor:
Patrick Breyer
eBook Typ:
PDF
eBook Format:
Reflowable
Kopierschutz:
NO DRM
Sprache:
Deutsch
Beschreibung:

Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 16 Punkte, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Institut für Arbeits-, Wirtschafts- und Zivilrecht), Veranstaltung: Seminar Grundlagen und Gemeinsamkeiten eines europäischen Vertragsrechts, Sprache: Deutsch, ...
Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 16 Punkte, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Institut für Arbeits-, Wirtschafts- und Zivilrecht), Veranstaltung: Seminar Grundlagen und Gemeinsamkeiten eines europäischen Vertragsrechts, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Prinzip der Vertragsfreiheit wurde im Zeitalter des Liberalismus (18./19. Jahrhundert)entwickelt. Zu dieser Zeit ging man davon aus, dass die Freiheit des Einzelnen das beste Mittelsei, auch das Wohl der Allgemeinheit zu fördern. Dies schloss die freie Entscheidung der Bürgerüber Abschluss und Inhalt von Verträgen ein.Idealerweise wird durch viele Einzelverträge, also durch dezentral ausgehandelteVertragsbeziehungen und -bedingungen, auch insgesamt das für die Allgemeinheit besteErgebnis erzielt. Dass die dezentrale Wirtschaftssteuerung, wie sie in einer Marktwirtschaftexistiert, der zentralen Planung überlegen ist, hat der Zusammenbruch des Ostblocks auswirtschaftlichen Gründen gezeigt.Gleichwohl sahen selbst die liberalsten Rechtsordnungen stets Einschränkungen derVertragsfreiheit vor, Einschränkungen, die ihren Ursprung zum Teil bereits im römischen Rechtoder früher hatten. Hier sind z.B. Bestimmungen über die Geschäftsfähigkeit, die öffentlicheSicherheit und Ordnung oder über Fälle von Täuschung oder Drohung zu nennen.Das bekannteste Beispiel für Vorschriften zum Schutze einer Vertragspartei ist jedoch die ausdem spätrömischen Recht bekannte “laesio enormis”. Hiernach lag Wucher vor, wenn einGrundstück für weniger als 50% seines Wertes verkauft worden ist. Der Verkäufer hatte danndas Recht, sich von dem Vertrag loszusagen (C. 4.44.2. Corpus Iuris).Im mittelalterlichen Kirchenrecht und in der Aufklärung hat sich der Gedanke, dass der Wertvon Leistung und Gegenleistung eines Vertrages ausgewogen sein muss, in ganz Europadurchgesetzt1. Dies hat sich in den Rechtsordnungen aber ganz unterschiedlichniedergeschlagen. Am weitesten geht das österreichische Recht, wo der Grundsatz gilt, dassjeder Vertrag durch beide Parteien anfechtbar ist, wenn ein Missverhältnis zwischen Leistungund Gegenleistung von über 50% besteht (
934 ABGB).Den Vertretern des Liberalismus war der Gedanke, dass Wucher, also ein erheblichesUngleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung, zur Unwirksamkeit eines Vertrages führen sollte, natürlich suspekt. Sie gingen vom Bürgertum als vertragsschließende Parteien ausund sahen daher grundsätzlich kein Regelungsbedürfnis für solche Fälle, selbst wenn eine Parteiden Wucher nicht erkennen konnte (etwa weil sie gänzlich unbedarft ist) oder wo jemand (z.B.aus einer Zwangslage heraus) einen solchen Vertrag sehenden Auges akzeptieren muss. [...]1 Kötz, 199.

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