Die Genehmigung von Großvorhaben durch Errichtungs- bzw. Investitionsmaßnahmengesetz statt durch Verwaltungsakt

Die Genehmigung von Großvorhaben durch Errichtungs- bzw. Investitionsmaßnahmengesetz statt durch Verwaltungsakt
Eine verfassungsrechtliche Untersuchung. Dissertationsschrift
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Artikel-Nr:
9783631308899
Veröffentl:
1997
Seiten:
200
Autor:
Christine Reuschel-Czermak
Gewicht:
270 g
Format:
210x148x32 mm
Sprache:
Deutsch
Beschreibung:

Die Autorin: Christine Reuschel-Czermak, geboren 1956 in München. Von 1975 bis 1981 Studium der evangelischen Theologie und der Rechtswissenschaften an der Universität in München. Referendarausbildung in München und Bamberg. 1984 und 1985 Studiensemester an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften/Speyer. 1985 zweites juristisches Staatsexamen in München. 1986/1987 Lehrtätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft am Institut für öffentliches Recht der Universität in München. 1996 Promotion an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften/Speyer.
Ebenso wie die einzelnen Großvorhaben - Flughäfen, Kernkraftwerke, Verkehrswege u.a. - selbst, ist seit geraumer Zeit auch das zu ihrer Zulassung führende Verwaltungsverfahren vor dem Hintergrund seiner Dauer einerseits und seiner grundrechtsschützenden Funktion andererseits Gegenstand rechtlicher und politischer Auseinandersetzungen. Seit kurzem greift der Gesetzgeber in das sensible verfahrensrechtliche Gefüge ein, indem er nicht nur das herkömmliche Zulassungsrecht generell ändert, sondern sich in Einzelfällen an Stelle der ursprünglich zur Genehmigung berufenen Exekutive setzt und konkrete Vorhaben unmittelbar durch Gesetz gestattet. Dieses Vorgehen wirft eine Reihe verfassungsrechtlicher Fragen auf, denen die Arbeit am Beispiel der Eisenbahnsüdumfahrung Stendal kritisch nachgeht.
Aus dem Inhalt: Geltendes Verfahrensrecht - Gewaltenteilungsprinzip - Wesentlichkeitstheorie - Parlamentsvorbehalt - Verwaltungsvorbehalt - Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen Bund und Länder - Verbot des Einzelfallgesetzes - Gebot des effektiven Rechtsschutzes.

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