Handbuch der Beweislast Bürgerliches Gesetzbuch Schuldrecht Besonderer Teil II §§ 611-811

Handbuch der Beweislast Bürgerliches Gesetzbuch Schuldrecht Besonderer Teil II §§ 611-811
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Artikel-Nr:
9783452267481
Veröffentl:
2008
Seiten:
836
Autor:
Bernhard Eyinck
Gewicht:
1150 g
Format:
220x176x33 mm
Serientitel:
Handbuch der Beweislast
Sprache:
Deutsch
Beschreibung:

Prof. Dr. Hanns Prütting ist Geschäftsführender Direktor des Instituts für Verfahrensrecht an der Universität zu Köln
In nunmehr dritter Auflage erscheint das in Praxis und Wissenschaft gleichermaßen anerkannte Standardwerk "Handbuch der Beweislast". Dabei handelt es sich um eine systematische Darstellung der beweislastrelevanten Aspekte des Bürgerlichen Rechts anhand einer entsprechenden Kommentierung der jeweiligen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Selbstverständlich ist dabei der neueste Stand von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur berücksichtigt.
Das 9bändige Werk umfasst den Allgemeinen Teil des BGB sowie das gesamte Schuldrecht (vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse), weiterhin das Sachenrecht, das Erbrecht und das Familienrecht. Der systematischen Darstellung vorgeordnet ist ein Grundlagenband.

Beweislastregeln spielen sowohl im außerprozessualen Bereich als auch während des Prozesses eine entscheidende Rolle. Zur Vorbereitung eines Prozesses, zur Beurteilung des Prozessrisikos und zur Feststellung der Kosten für die Beweisaufnahme ist die Kenntnis der Beweislastregeln ebenso unerlässlich wie bei der Gestaltung von Individualverträgen und von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Selbstverständlich werden im Handbuch der Beweislast stets auch Fragen der Beweisführung und der Beweiswürdigung erörtert, sowie ferner die verschiedenen Arten der Beweiserleichterungen.

Mit dieser Reihe ist jeder Rechtsanwalt optimal auf die Prozesssituation vorbereitet!

Der Band BT II behandelt die beweisrechtliche Problematik der spezifischen Vertragsarten und Schuldverhältnisse der

611 ff. BGB. Außerdem werden die Besonderheit im Rahmen der VOB/B und der HOAI mitbehandelt.

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