Beschreibung:
Dietrich Murswiek is Professor Emeritus of Public Law. From 1990 to 2016 he held a chair in Constitutional and Administrative Law, German and International Environmental Law at the Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i.Br. and was Director of the Institute of Public Law. From 1986 to 1990 he was Professor of Public Law at the Faculty of Law of the Georg-August-Universität Göttingen. Further information and list of publications: dietrich-murswiek.de
Wenn der Verfassungsschutz politische Parteien und Meinungen als verfassungsfeindlich bewertet, nimmt er hoheitlich auf die politische Willensbildung Einfluss. Er warnt vor diesen Parteien und grenzt die von ihm als extremistisch bewerteten Meinungen aus dem öffentlichen Diskurs aus. Dieser Kampf gegen den Extremismus dient dem Schutz der Demokratie, wenn er sich gegen tatsächliche Verfassungsfeinde richtet. Er schadet der Demokratie, wenn die Betroffenen zu Unrecht als Verfassungsfeinde stigmatisiert werden. Das Buch arbeitet die rechtlichen Voraussetzungen für die Beobachtung einer Organisation durch den Verfassungsschutz und für die öffentliche Darstellung der Organisation als extremistisch heraus. Der Autor präzisiert die rechtlichen Maßstäbe für diese Tätigkeit des Verfassungsschutzes und zeigt, dass es grundsätzlich verfassungswidrig ist, im Verfassungsschutzbericht über Organisationen zu berichten, deren Verfassungsfeindlichkeit nicht erwiesen ist.
Der Autor präzisiert die rechtlichen Voraussetzungen für die Beobachtung von Organisationen durch den Verfassungsschutz und für die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht, indem er insbesondere Kriterien zur Identifizierung von tatsächlichen Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Bestrebungen herausarbeitet. Er zeigt, dass es grundsätzlich verfassungswidrig ist, im Verfassungsschutzbericht über Organisationen zu berichten, deren Verfassungsfeindlichkeit nicht erwiesen ist.
A. Einführung: Verfassungsschutz und Demokratie
»Streitbare Demokratie«: eine deutsche Besonderheit - Die Ambivalenz des Verfassungsschutzes - Notwendigkeit der rechtsstaatlichen Einbindung und Kontrolle des Verfassungsschutzes
B. Rechtliche Voraussetzungen für die Beobachtung einer Organisation durch den Verfassungsschutz
Aufgaben und Befugnisse der Verfassungsschutzbehörden - Verfassungsfeindliche Bestrebungen als Beobachtungsobjekte - Tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen - Zeitliche Grenzen der Beobachtung
C. Der Verfassungsschutzbericht als Instrument der Extremismusbekämpfung - rechtliche Voraussetzungen und Grenzen
Verfassungsschutz im materiellen Sinne und Verfassungsschutzberichte - Der Verfassungsschutzbericht als Kampfinstrument - Rechtliche Anforderungen an die Berichterstattung
Annex 1: Meinungsäußerungen als Belege für eine verfassungsfeindliche Zielsetzung
Einleitung: Meinungen als Indikatoren für eine verfassungsfeindliche Zielsetzung - Kriterien des Grundgesetzes für die Ausgrenzung von Meinungen im Verfassungsschutzbericht - Fazit: Verfassungsschutz darf nicht Statusquo-Schutz sein
Annex 2: Verfassungsschutz-Mitarbeit als staatsbürgerliche Obliegenheit?
Die Strategie der Ausgrenzung - Die Sanktionierung der Nichtausgrenzung - Rechtliche Voraussetzungen für die Sanktionierung der Nichtausgrenzung - Verdachtsberichterstattung: Verschärfung des Problems - Schlussbemerkung
Annex 3: Tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen - Beispiele für problematische Wertungen des Verfassungsschutzes
Ethnisch-kultureller Volksbegriff - Wahrung der Identität der Nation beziehungsweise des ethnisch-kulturell verstandenen Volkes als politisches Ziel - Relative Homogenität des Volkes - Ablehnung der multikulturellen Gesellschaft / des Multikulturalismus - Verwendung »rechtsextremistischen« Vokabulars - Pauschale Kritik einer politischen Partei an anderen Parteien und an der Regierung / Verneinung der Existenzberechtigung politischer Parteien - »Umerziehung« - Erinnerungspolitik
Sachwortregister