Die Befreiung von Verbindlichkeiten nach Art. 135a Abs. 2 GG.

Die Befreiung von Verbindlichkeiten nach Art. 135a Abs. 2 GG.
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Artikel-Nr:
9783428093830
Veröffentl:
1998
Einband:
Paperback
Erscheinungsdatum:
23.06.1998
Seiten:
320
Autor:
Andreas Haratsch
Gewicht:
489 g
Format:
233x157x18 mm
Sprache:
Deutsch
Beschreibung:

Der Einigungsvertrag fügt einen Abs. 2 in Art. 135a GG ein. Danach kann ein Bundesgesetz bestimmen, daß Verbindlichkeiten der DDR sowie Verbindlichkeiten, die mit dem wiedervereinigungsbedingten Übergang von Vermögenswerten auf Bund, Länder und Gemeinden im Zusammenhang stehen oder die auf Maßnahmen der DDR beruhen, nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind. Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist es, den Regelungsgehalt des Art. 135a Abs. 2 GG zu entschlüsseln sowie zu überprüfen, ob die Aufnahme des Art. 135a Abs. 2 GG in das Grundgesetz formell und materiell verfassungsmäßig ist.

Die Einkleidung einer Verfassungsänderung in das Vertragsgesetz zum Einigungsvertrag ist verfassungsgemäß. Zwar ist es im Regelfall mit der Verfassungsverantwortung des Gesetzgebers unvereinbar, Verfassungsänderungen in völkerrechtlichen Verträgen zu vereinbaren. Die Bundesregierung handelte jedoch im Rahmen des ihr nach Art. 23 Satz 2 GG a. F. eingeräumten wiedervereinigungspolitischen Gestaltungsspielraums. Die Kollision zwischen wiedervereinigungspolitischem Gestaltungsspielraum der Exekutive und Verfassungsverantwortung der Legislative wird zu Lasten des Parlaments gelöst, wenn sich die Vereinbarung von Grundgesetzänderungen in einem völkerrechtlichen Vertrag nach pflichtgemäßer Einschätzung der Bundesregierung als notwendig erweist. Als Schuldner der von Art. 135a Abs. 2 GG erfaßten Verbindlichkeiten kommen nur deutsche juristische Personen des öffentlichen Rechts in Betracht. Erfaßt werden nur inländische, nicht aber völkerrechtliche Verbindlichkeiten sowie Forderungen ausländischer Gläubiger. Art. 135a Abs. 2 GG enthält ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, wonach die Nichterfüllung von Verbindlichkeiten gesetzlich nur angeordnet werden kann, wenn dies erforderlich ist, um die staatliche Aufgabenerfüllung nicht nachhaltig zu gefährden.

Maßstab für die materielle Verfassungsmäßigkeit ist Art. 79 Abs. 3 GG. Art. 135a Abs. 2 GG entbindet den Gesetzgeber nicht von der Ac
Inhaltsübersicht: Einleitung - Erster Teil: Die Einfügung des Art. 135a Abs. 2 in das Grundgesetz durch Art. 4 Nr. 4 EinigungsV: Vereinbarkeit mit Art. 79 Abs. 1 GG - Das Gesetzgebungsverfahren bei paktierten Verfassungsänderungen - Die Mehrheitserfordernisse nach Art. 79 Abs. 2 GG - Zweiter Teil: Der Regelungsgehalt des Art. 135a Abs. 2 GG: Vorüberlegungen - Handlungsspielraum des Gesetzgebers - Verbindlichkeiten - Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des Art. 135a Abs. 2 GG - Die Fallgruppen des Art. 135a Abs. 2 GG - Die Rechtsfolge des Art. 135a Abs. 2 GG - Exkurs: Gesetzliche Regelungen auf der Grundlage des Art. 135a Abs. 2 GG - Dritter Teil: Art. 135a Abs. 2 GG und der änderungsfeste Verfassungskern des Grundgesetzes: Der änderungsfeste Kern des Grundgesetzes - Der Schutz der in Art. 1 GG niedergelegten Grundsätze - Der Schutz der in Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze - Zusammenfassung - Literaturverzeichnis - Sachregister

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