Der Bundeszwang nach Art. 37 GG und die Möglichkeiten im Rahmen der Thüringer Verfassungskrise 2020

Der Bundeszwang nach Art. 37 GG und die Möglichkeiten im Rahmen der Thüringer Verfassungskrise 2020
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Artikel-Nr:
9783346846006
Veröffentl:
2023
Einband:
Paperback
Erscheinungsdatum:
24.03.2023
Seiten:
28
Autor:
Magnus Dürer
Gewicht:
56 g
Format:
210x148x3 mm
Sprache:
Deutsch
Beschreibung:

Studienarbeit aus dem Jahr 2022 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Note: 13/18, , Sprache: Deutsch, Abstract: Gut dreieinhalb Monate nach der Landtagswahl wählte der Thüringer Landtag am 5. Februar 2020 einen neuen Ministerpräsidenten. Der Amtsinhaber Bodo Ramelow (Linke) stellte sich zur Wiederwahl, wobei sein Bündnis aus Linke, Grünen und SPD jedoch in den ersten zwei Wahlgängen an der absoluten Mehrheit scheiterte.
Zu Beginn des dritten Wahlgangs vertraute das rot-rot-grüne Bündnis noch auf eine Minderheitsregierung als überraschend der FPD-Landeschef und Gegenkandidat Thomas Kemmerich mit Stimmen der AfD-Fraktion 45 zu 44 zum neuen Ministerpräsidenten gewählt wurde. Da sich das spontane rechte Bündnis als nicht koalitionsfähig herausstellte, erklärte Kemmerich nach 28 Tagen Amtszeit seinen Rücktritt und warf hierdurch tiefgehende Fragen zur Mehrheitsbildung im Sinne der Thüringer Landesverfassung auf, da kurz darauf Ramelow mit seiner 44 zu 45 ¿ Minderheitsregierung nach der Macht griff.

Vertreter der juristischen Literatur äußerten früh erhebliche Zweifel daran, dass eine Minderheitsregierung mit mehr Nein-Stimmen gegen Ramelow, als Ja-Stimmen für ihn (negative Mehrheit) vom Wortlaut des Art. 70 Abs. 3 ThürVerf umfasst sei.

Im Fall, dass auch der Thüringer Verfassungsgerichtshof auf Klage einer Landtagsfraktion dieser Auffassung folgt, stünde Thüringen spätestens hier vor einer bisher einmaligen Regierungskrise. Wieland äußerten sich bereits Mitte Februar 2020 zur Regierungskrise in Thüringen und forderten notfalls ein noch nie dagewesenes direktes Einschreiten des Bundes mittels des Bundeszwangs aus Art. 37 GG.

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