Der Betreuer als gesetzlicher Vertreter für eingeschränkt Selbstbestimmungsfähige

Der Betreuer als gesetzlicher Vertreter für eingeschränkt Selbstbestimmungsfähige
Modell einer mehrstufigen Eingangsschwelle der Betreuung und des Einwilligungsvorbehalts
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Artikel-Nr:
9783161471704
Veröffentl:
1999
Seiten:
532
Autor:
Karl August Prinz von Sachsen Gessaphe
Gewicht:
988 g
Format:
246x164x36 mm
Serie:
39, Jus Privatum, JusPriv
Sprache:
Deutsch
Beschreibung:

Geboren 1958; 1975-80 Studium der Rechtswissenschaften und der Kompositionslehre in München; 1983 zweites jurist. Staatsexamen; 1986 Promotion; 1988 Gründung und seither Präsident der Deutsch-Mexikanischen Juristenvereinigung; 1986-92 Akademischer Rat an der Universität München; 1992-98 Lehrauftrag an der Université Paris XII; 1998 Habilitation; 1998-99 Lehrstuhlvertreter an der Universität München; 1999 Gastprofessor an der Université Paris XII; momentan Lehrstuhlvertreter an der Universität Bielefeld.
Die Betreuung ist fürsorgende Hilfe, weil der Betreuer als gesetzlicher Vertreter die Handlungsunfähigkeit des Betreuten überwindet. Sobald die Betreuung jedoch gegen den Willen des Betreuten erfolgt, greift sie zugleich in sein Selbstbestimmungsrecht ein. Die gesetzliche Eingangsschwelle der Betreuerbestellung wird diesem Doppelcharakter nicht hinreichend gerecht. Indem die Eingangsschwelle von der Frage der Geschäftsfähigkeit entkoppelt wird, hängt der Grad der eingeschränkten Selbstbestimmung im konkreten Fall von den unbestimmten Rechtsbegriffen der Erforderlichkeit und der Subsidiarität ab. Karl August Prinz von Sachsen Gessaphe entwickelt ein differenziertes Modell der Eingangsschwelle für die Betreuung und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts. Eckdaten hierfür sind die multifaktorielle Bedingtheit psychopatologischer Funktionsstörungen und ihrer Auswirkungen auf die Selbstbestimmungsfähigkeit sowie die Vorgaben der Verfassung für die Erwachsenenfürsorge. Mit Hilfe seiner Konzeption der Vorsorgevollmacht können Betreuungen weitgehend durch selbstbestimmte Vorsorge vermieden werden. Außerdem wird deutlich, daß die Geschäftsunfähigkeit zur Konkretisierung des notwendigen Grades eingeschränkter Selbstbestimmungsfähigkeit zu starr ist. Für Fremdbestimmungsbefugnisse im höchstpersönlichen Bereich ist die entsprechende rechtliche Handlungsunfähigkeit zwingende Schwelle; ansonsten muß man zwischen eingewilligter und ungewollter Betreuung unterscheiden und mit Hilfe der Einsichts- und Steuerungsunfähigkeit eine flexible Schwelle bilden. Für den Einwilligungsvorbehalt wird der gesetzliche Tatbestand präzisiert.

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